Energieausweis

Energieausweis

Vorlagepflicht bei Verkauf und In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten!

Mit der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2002 (ABl. L 1 v. 4.1.2003, S. 65) über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird das Ziel verfolgt, eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kostenwirksamkeit zu unterstützen. Damit soll nach der Intention der Richtlinie auch ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der im Rahmen des Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtungen zum Klimaschutz geleistet werden. Diese von den Mitgliedstaaten (grundsätzlich) seit 4.1.2006 umzusetzende Richtlinie wird in Österreich allgemein als ein Meilenstein bei der Verbesserung der energetischen Effizienz von neuen und bestehenden Gebäuden erachtet. In Österreich erfolgte die Umsetzung der Richtlinie (aus kompetenzrechtlichen Gründen) zum einen durch das Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG, BGBl. I Nr. 137/2006), zum anderen (im Wesentlichen) durch Änderungen der bautechnischen Vorschriften der einzelnen Bundesländer. In Tirol wird die Richtlinie hinsichtlich der die Länder betreffenden Regelungsbereiche etwa durch das Gesetz vom 10. Oktober 2007, mit dem die Tiroler Bauordnung 2001 geändert wurde (LGBl. Nr. 73/2007) sowie durch die Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen und über den Inhalt und Form des Energieausweises (Technische Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007) umgesetzt.
Nach dem (die zivilrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie umsetzenden) EAVG ist der Verkäufer beim Verkauf eines Gebäudes dem Käufer bzw. der Bestandgeber bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes dem Bestandnehmer gegenüber verpflichtet, bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen. Wird nur ein Nutzungsobjekt (z.B. Eigentumswohnung, Geschäftsräumlichkeit) verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber vorstehende Verpflichtung durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts, eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder des gesamten Gebäudes erfüllen. Das EAVG ist auf alle Kauf- und Bestandverträge von Gebäuden und Nutzungsobjekten, die ab 1. Jänner 2008 abgeschlossen wurden anzuwenden, nicht jedoch auf den Verkauf und die In-Bestand-Gabe von Gebäuden, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden. Für letztere gilt die Verpflichtung zur Vorlage und Aushändigung eines Energieausweises erst ab 1. Jänner 2009. Die verpflichtende Vorlage des Energieausweises dient dem Gesetz entsprechend lediglich der Information des Käufers bzw. Bestandnehmers. Das EAVG normiert für den Fall, dass dem Käufer bzw. Bestandnehmer kein entsprechender Energieausweis (ob nun für das gesamte Gebäude oder für das betreffende Nutzungsobjekt) vorgelegt wird, eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart gilt. Vereinbarungen, die die Vorlagepflicht oder die Rechtsfolge der unterlassenen Vorlage ausschließen oder einschränken, sind unwirksam. Der Verkäufer bzw. Bestandgeber kann vom Käufer bzw. Bestandnehmer insbesondere gewährleistungsrechtlich für die im Energieausweis angegebenen energietechnischen Eigenschaften des Gebäudes verantwortlich gemacht werden. Durch die Verletzung der Vorlagepflicht selbst, ist aber (entgegen einem früheren Entwurf zum EAVG) keine Verwaltungsstrafe statuiert worden.