Die neuen Verwaltungsgerichte – Die Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012

Die neuen Verwaltungsgerichte – Die Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit – Novelle 2012 soll die Verwaltung „schlanker und effizienter“ werden und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entlastet werden.

Ab 01.01.2014 erfolgt die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz nach dem so genannten „9+2 Modell“: pro Bundesland wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet, auf Bundesebene kommt ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die Aufteilung zwischen den neun Verwaltungsgerichten der Länder und den beiden Verwaltungsgerichten des Bundes ist mit einer „Generalklausel“ zu Gunsten der Länder geregelt: Soweit sich aus dem B-VG (Bundesverfassungsgesetz) nichts anderes ergibt, erkennen über Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend der im B-VG genannten Ausnahmen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in
• Rechtssachen, die in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind;
• Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die in ihrer Vollziehung Bundessache sind;
• dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlichen Bediensteten des Bundes;
• in UVP-Angelegenheiten für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Bei entsprechender bundesgesetzlicher Regelung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch in Rechtssachen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind bzw. solche Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, jedoch in die Vollzugskompetenz der Länder fallen.

Auf Landesebene werden die unabhängigen Verwaltungssenate (UVS), auf Bundesebene der Unabhängige Finanzsenat (UFS), das Bundesvergabeamt sowie weitere weisungsfreie Verwaltungsbehörden des Bundes und des Landes aufgelöst.

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 kommt es zu einer Anpassung in 98 Tiroler Gesetzen (Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl. 150/2012). Auszugsweise:

Änderungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001:
Ausschluss des gemeindeinternen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Landesgesetzgebers mit zukünftiger Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht; Aufhebung der Zuständigkeiten des UVS in Berufungssachen; mit der Einführung der Landesverwaltungsgerichte entfällt das gemeindeaufsichtsbehördliche Vorstellungsverfahren nach § 120 TGO; Landesverwaltungsgerichte entscheiden in der Sache selbst; Ausübung des Aufsichtsrechts des Landes nur mehr durch die Bezirkshauptmannschaften (Streichung der zweiten Instanz = Landesregierung).

Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011:
Mit der Aufhebung der Funktion des Landesgrundverkehrsreferenten entfällt dessen Vertretung im Raumordnungsbeirat; Umlegungsbehörde erster Instanz nach dem TROG ist zukünftig die Landesregierung; die Zuständigkeit des UVS wird aufgehoben und jene des Landesverwaltungsgerichtshofes begründet.

Änderung der Tiroler Bauordnung 2011:
Wie bereits bisher, soll künftig auch der Beschwerde an das Landesverwaltungsgerichtshof ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommen; Behörde erster Instanz ist zukünftig ausschließlich der Bürgermeister (außer in den Sonderfällen nach § 53 abs. 2 bis 4 TBO 2011 – Bauvorhaben über mehrere Gemeinden bzw. über die Staatsgrenze) bzw. in Innsbruck der Stadtmagistrat, gegen dessen Bescheide die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig ist; die Verfahrensvorschriften sehen weiterhin auch eine Beschwerdevorentscheidung durch den Bürgermeister vor.

Nach der Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte steht wie bisher der Weg an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) offen, allerdings wurde die Anrufbarkeit des VwGH stark eingeschränkt. Beim Verfassungsgerichtshof bleibt – trotz der Neufassung vieler Bestimmungen – inhaltlich weitgehend alles unverändert.