Denkmalschutz von (Bau-)Denkmälern

Denkmalschutz von (Bau-)Denkmälern

Seit dem Edikt der Kaiserin Maria Theresia vom 12.08.1749 zum Schutz von Archivalien, stehen neben beweglichen auch unbewegliche Denkmäler (Baudenkmäler) im Zentrum des denkmalschützerischen Interessens. Das Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) definiert Denkmale als von Menschen geschaffene, unbewegliche oder bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile miteinbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.
Denkmalschutz ist Bundessache und wird vom Bundesdenkmalamt (BDA) mit ihren Außenstellen, den sog. Landeskonservatoraten, vollzogen. Die Unterschutzstellung von Denkmälern kann einerseits kraft gesetzlicher Vermutung (gilt nur für jene Denkmäler die im öffentlichen Eigentum stehen), andererseits durch Verordnung oder Bescheid erfolgen. Bei unbeweglichen Denkmälern endet die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31.12.2009. Die Eigentümer der durch Verordnung (vorläufig) unter Denkmalschutz gestellten Denkmäler, können jederzeit ein nachprüfendes Feststellungsverfahren beantragen, über welchen Antrag seitens der Denkmalschutzbehörde spätestens binnen zwei Jahren zu entscheiden ist. Welche Objekte kraft Verordnung unter Schutz gestellt wurden, kann (zusammengefasst) dem Internetportal des Bundesdenkmalamtes entnommen werden (vgl. hierzu https://bda.at/downloads). Bei Denkmälern hingegen, die weder kraft gesetzlicher Vermutung noch durch Verordnung unter Denkmalschutz gestellt worden sind, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn dieses öffentliche Interesse vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist. Ab 01.07.2010 sind auch die bescheidmäßig unter Denkmalschutz gestellten Objekte zu erfassen und öffentlich zugänglich zu machen.
Bei den unter Denkmalschutz gestellten Objekten, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, verboten, sofern hierfür nicht eine entsprechende Bewilligung der Denkmalschutzbehörde vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof erblickt insoweit keine Enteignung des Denkmaleigentümers, sondern (lediglich) eine zulässige Eigentumsbeschränkung, welche ohne Entschädigung hinzunehmen ist.
Der Eigentümer des Denkmals hat die für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen durchzuführen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit richtet sich jedoch nicht nach den finanziellen Möglichkeiten des Denkmaleigentümers, sondern steht im Zusammenhang mit dem Wert des Objektes und in Relation mit der durch die Erhaltungsmaßnahme bewirkten Wertsteigerung. Im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten können für die Sicherung und Erhaltung von Denkmälern Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden.