Die gesetzlich nicht geregelte Treuhand liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll. Der Treuhänder handelt zwar im eigenen Namen, aber in fremdem Interesse (auf fremde Rechnung). Da der Treuhänder somit über eigene Rechte verfügt, sind treuwidrige Verfügungen (z.B. Auszahlungen an nicht berechtigte Dritte) an sich gültig. Im Gegensatz dazu kommt dem Treugeber im Verhältnis zu den Gläubigern des Treuhänders eine Sonderstellung zu:
Dem Treugeber steht im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht bzw. in der Einzelexekution das Widerspruchsrecht zu, sofern er nachweisen kann, dass das von ihm geforderte Vermögen noch unterscheidbar vorhanden ist, das heißt, sich noch nicht im übrigen Vermögen des Treuhänders „verloren“ hat. Ebenso können Gläubiger des Treuhänders in der Regel nicht mit Forderungen gegen den Treuhänder gegen treuhändig gehaltene Forderung aufrechnen.
Bei Treuhandkonten ist ausschließlich der Treuhänder als Kontoinhaber gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet und somit Alleininhaber des Kontos. Treuwidrige Verfügungen sind grundsätzlich – positives Wissen der Bank um die Treuwidrigkeit ausgenommen – gültig und berechtigen den Treugeber bloß zu Schadenersatz gegenüber dem Treuhänder.
Legt hingegen der Treuhänder im Zuge der Kontoeröffnung den Treuhandcharakter des Kontos nicht offen, so spricht man von einem verdeckten Treuhandkonto; es handelt sich hierbei um ein Eigenkonto des Kontoinhabers, auf welches Fremdgeld gelangt. Mangels Offenlegung der Treuhandbindung stehen der Bank alle sich aus den Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte ergebenden Sicherungsrechte (Aufrechnung, Pfandrecht, Zurückbehaltung) uneingeschränkt zu. Nur wenn die Bank konkret weiß, dass es sich bei eingehenden Geldern um Treuhanderläge handelt, darf sie ihre Rechte nicht geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn sie es zwar nicht weiß, aber die Malversation leicht erkennbar war, die Bank also grobe Fahrlässigkeit trifft. Weiß die Bank hingegen nur deshalb nichts über den Treuhandcharakter des Kontos, weil sie keine Nachforschungen darüber angestellt hat, ob es sich bei den eingegangenen Beträgen um Treuhanderläge handelt, haftet sie nicht. Eine allgemeine Nachforschungspflicht der Bank über den Treuhandcharakter von Erlägen auf einem verdeckten Treuhandkonto wird nämlich verneint.
Das Bankwesengesetz verpflichtet den Kunden, der Bank gegenüber anzugeben, ob er die Geschäftsbeziehung (Kontoeröffnung) oder die Transaktion (Überweisung) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will. Der Kunde hat dieser Aufforderung von Gesetzes wegen zu entsprechen und ist auch verpflichtet, diesbezügliche Änderungen während einer aufrechten Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekanntzugeben. Gibt der Kunde bekannt, dass er das Konto auf fremde Rechnung führen will, so ist die Bank verpflichtet, die Identität des Treugebers festzustellen.
Wird das Vollrechtstreuhandkonto von einer bestimmten Berufsgruppe (etwa von einem Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Notar, Ziviltechniker, Immobilienmakler oder Verwalter) eröffnet, so spricht man von einem Anderkonto. Für Anderkonten gibt es eigene Geschäftsbedingungen. Ein Anderkonto ist explizit als solches zu bezeichnen. Der Treuhänder, der Inhaber des Anderkontos und alleine gegenüber der Bank berechtigt ist, darf lediglich Fremdgelder auf diesem Konto führen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Bank keine Pflicht zur Überwachung der auf diesem Konto erfolgten Transaktionen trifft. Nur, wenn sie trotz positiver Kenntnis darüber, dass die Verfügungen des Treuhänders der treuhänderischen Bindung des Anderkontos zuwider laufen, diese nicht verhindert, sind sie unwirksam. Einen effektiven Schutz gegen Vermögensschäden aufgrund treuwidrigen Verhaltens bietet z.B. eine Abwicklung nach dem Statut des Treuhandverbandes der Tiroler Rechtsanwaltskammer.