Mit 1. Juli 2011 tritt die Novelle, mit der das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 geändert wird, in Kraft. Dadurch ergeben sich wesentliche Neuerungen auch im Bereich der Regelungen über Freizeitwohnsitze. In den erläuternden Bemerkungen legt der Gesetzgeber seine Beweggründe hierfür wie folgt dar:
Zum einen werden Betriebe, die nach außen zwar als Gastgewerbebetriebe zu Beherbergung von Gästen geführt werden, die jedoch nicht die grundlegenden Mindestmerkmale solcher Betriebe aufweisen, dem Freizeitwohnsitzregime unterstellt.
Zum anderen wird die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am 31. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde), rechtmäßig bestanden haben, wiedereröffnet.
An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum 31. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht gemeldet wurde. Die Sanktion des automatischen Verlustes des Freizeitwohnsitzes bei Säumnis dieser Anmeldefrist hat jedoch gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Es liegt in der Natur der Sache, dass EU-Ausländer von einer derartigen Bestimmung ja keine Kenntnis erlangen, Inländer jedoch schon. Solche Freizeitwohnsitze sollen nun letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister der betreffenden Gemeinde angemeldet werden können. Wenn sich die Wohnung in einem Gebäude mit mehr als drei Eigentumswohnungen befindet, dessen Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt wurde und die Wohnanlage nicht als Sonderfläche Appartementhaus gewidmet ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung der Behörde vorzulegen. Das Anmeldeverfahren ist somit bei Wohnungseigentumsanlagen als Mehrparteienverfahren gestaltet, indem den übrigen Wohnungseigentümern zur Wahrung ihrer Rechtsstellung als Wohnungseigentümer Parteistellung eingeräumt wird. Diese Neuregelung hat ihre Grundlage in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, welches von meiner Kanzlei in einer in Kitzbühel anhängigen Rechtssache erwirkt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat entgegen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich ein Auswahlrecht der Behörde hinsichtlich der als Freizeitwohnsitze in Betracht kommenden Wohnungseigentumsobjekte verneint.
In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. In der Praxis finden sich viele Wohnsitze, für welche eine Freizeitwohnsitzabgabe (oftmals auch als Aufenthaltsabgabe oder Zweitwohnsitzabgabe bezeichnet) bezahlt wird. Der Nachweis dieser Abgabenvorschreibungen ist mit Sicherheit ein starkes Indiz für die Freizeitwohnsitznutzung, ersetzt jedoch in keinem Falle das formale Anmeldeerfordernis.
Neu ist weiters, dass Freizeitwohnsitze, sofern es sich nicht um Neubauten handelt, auch auf Sonderflächen geschaffen werden dürfen. Bisher dürfen Freizeitwohnsitze ausnahmslos nur im Bauland geschaffen werden. Mit dieser Neuerung soll eine sinnvolle Nachnutzung aufgelassener Hotelanlagen und dergleichen ermöglicht werden.