Die öffentliche Beschaffung wird zunehmend als wirksames Instrument zur Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes betrachtet. Schon bislang war bei der öffentlichen Beschaffung auf „ökologische Aspekte“ Bedacht zu nehmen.
Energieeffiziente Beschaffung
Aufgrund der Novelle des Bundesvergabegesetzes, die am 1.1.2014 in Kraft tritt, wird eine Vorgabe zur energieeffizienten Beschaffung eingeführt. Bestimmte öffentliche Auftraggeber haben demnach sicherzustellen, dass die beschafften Waren der höchstmöglichen Energieeffizienzklasse entsprechen. Bei Dienstleistungsaufträgen sind nur Dienstleister heranzuziehen, die bei der Leistungserbringung Produkte der höchstmöglichen Energieeffizienzklasse einsetzen. Diese Verpflichtungen gelten jedoch nur für den Oberschwellenbereich und nur soweit, als diese mit den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens vereinbar sind. Die Anforderungen an die Energieeffizienz dürfen daher insbesondere nicht zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Preisangemessenheit zu beachten. Die Mehrkosten des energieeffizienten Produkts müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu den über den Lebenszyklus gerechneten Energieeinsparungen stehen.
Europarechtliche Vorgaben
Hintergrund dieser Bestimmung ist die Energieeffizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU), die von den Mitgliedsstaaten aktuell umzusetzen ist. Ziel der Richtlinie ist die Einsparung des unionsweiten Energieverbrauches um 20% bis zum Jahre 2020. Es sollen Maßnahmen gesetzt werden, um verstärkte Energieeinsparungen in Gebäuden, im Verkehr und bei Produkten zu erreichen. In diesem Zusammenhang kommt dem „Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen“ besondere Bedeutung zu.
Innovationsfördernde Beschaffung
Der Umstieg auf eine energieeffiziente Wirtschaft soll auch die Verbreitung innovativer technologischer Lösungen beschleunigen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie verbessern. In Zukunft soll die öffentliche Hand verstärkt innovative und technologisch hochstehende Produkte und Dienstleistungen beschaffen. Dadurch soll einerseits das Leistungsangebot der öffentlichen Hand verbessert und die Verwaltung effizienter und effektiver gestaltet werden. Andererseits soll dadurch ein Beitrag zu Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen, wie etwa Klimawandel und demografischer Wandel, geleistet werden. Demnach kann im Vergabeverfahren auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien erfolgen.
Kriterienkatalog für umweltgerechte Beschaffung
Ein Leitfaden, wie „ökologische Aspekte“ in Vergabeverfahren berücksichtigt werden können, findet sich im Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (NAP 2010). Für eine Reihe von Produkten (Haushaltsgeräte, Bürogeräte, Kraftfahrzeuge, usw.) werden ökologische Kernkriterien vorgeschlagen, die als Produktspezifikationen in Vergabeverfahren herangezogen werden können. Nach dem Aktionsplan sind die Kernkriterien so gewählt, dass zahlreiche Anbieter in der Lage sind, die Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Produkte und Leistungen zu erfüllen. Bei Produkten und Leistungen, bei denen Betriebs-, Nutzungs- und Entsorgungskosten relevant sind, soll nicht der Einkaufspreis sondern die „Total Cost of Ownership“ (Gesamtbetriebskosten) bewertet werden.
Vereinbarkeit von Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit
Wie bei den „ökologischen Aspekten“ handelt es sich bei den „innovativen Aspekten“ um sekundäre Vergabeziele, die immer an den allgemeinen Regeln und Grundsätzen des Vergaberechtes zu messen sind.