Die drei neuen EU-Vergaberichtlinien sind bis 18. April 2016 in nationales Recht umzusetzen.
In Österreich geschieht diese Umsetzung durch die sogenannte „kleine“ Novelle 2015 (BVergG Novelle 2015) und anschließend durch eine weitere „große“ Novelle 2016. Die erstgenannte Novelle des BVergG 2006 ist momentan als Ministerialentwurf vorhanden. Die diesbezügliche Begutachtungsfrist ist bereits abgelaufen. Dieses Bundesgesetz tritt aller Voraussicht nach am 01. Oktober 2015 in Kraft. Die zweite Novellierung ist für das Frühjahr 2016 geplant.
Die neuen EU-Vergaberichtlinien basieren auf der Präferenz des „Bestbieterprinzips“. In der derzeitigen Praxis finden die Auftragsvergaben jedoch meist nach dem „Billigstbieterprinzip“ statt. Um dem entgegenzuwirken werden im BVergG Novelle 2015 Kategorien von Vergabeverfahren aufgelistet, die ausschließlich nach dem „Bestbieterprinzip“ zu verfahren haben. Darüber hinaus sieht die Novelle bestimmte Voraussetzungen für die Zulässigkeit des „Billigstbieterprinzips“ vor.
Im bisherigen BVergG 2006 finden sich bereits Regelungen zu den Subunternehmerleistungen (§ 83 BVergG 2006). Diese Regelungen sehen die teilweise Einschränkung der Weitergabe von Aufträgen und deren Bekanntmachung vor. Durch die Novellierung soll das „Bestbieterprinzip“ durch die grundsätzliche Verpflichtung zur Bekanntgabe aller Subunternehmer im Angebot gestärkt werden. Dadurch soll dem Auftraggeber ein Einblick in die Ausführungsstruktur des potentiellen Auftragnehmers ermöglicht werden. Weiters soll im Zuge der Vertragsausführung ein Wechsel bzw. eine Neuerung der Kette der ausführenden Unternehmen (Subunternehmen) durch folgende zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Zum einen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers und zum anderen muss eine Änderung in der Kette der ausführenden Unternehmen auch aus sachlichen Gründen zulässig sein. Schließlich kann der Auftraggeber – sofern dies gewünscht – festlegen, dass für bestimmte Vertragstypen kritische Bestandteile des Auftrages ausschließlich vom Auftragnehmer bzw. einem Mitglied der Arbeits- oder Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen.
Mit der gegenständlichen Novellierung möchte der Gesetzgeber der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 23.05.2014 entgegentreten. In diesem Erkenntnis hat der VwGH erwogen, dass bei Kleinlosen (USB-Losen) bei Oberschwellenaufträgen der geschätzte Auftragswert von Losen im Zusammenhang mit der „Kleinlosregelung“ nicht herangezogen werden kann. Durch die Novelle soll erreicht werden, dass Kleinlose eines Oberschwellenauftrages wieder nach den Verfahrensarten des Unterschwellenbereichs (USB) vergeben werden können.
Zum Schluss wird das BVergG 2006 entsprechend der Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) angepasst.
Es wird sich zeigen, wie sich die jeweiligen Novellierungen in der Praxis bewähren, und darf jedenfalls gehofft werden, dass die jeweiligen Umsetzungen der Richtlinien fristgerecht erfolgen.