Die Novelle besteht aus insgesamt drei EU-Vergaberichtlinien, die bis 18. April 2016 in nationales Recht umzusetzen sind. Bei den Richtlinien handelt es sich um die Richtlinie über die klassische öffentliche Auftragsvergabe und damit die Modernisierung der Richtlinie 2004/18/EG, die Richtlinie über die Sektorenauftragsvergabe und somit die Modernisierung der Richtlinie 2004/17/EG und – gänzlich neu – eine eigenständige Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen.
Die neuen EU-Vergaberichtlinien basieren auf der Präferenz des „Bestbieterprinzips“. Die Auswahl des wirtschaftlich und technisch besten Bieters erfolgt somit nicht nur aufgrund des Preiskriteriums, sondern fließen auch Qualitätskriterien sowie Umwelt- und Sozialaspekte und schließlich auch Lebenszykluskosten in die Bewertung ein. In der derzeitigen Praxis finden die Auftragsvergaben meist nach dem „Billigstbieterprinzip“ statt. Um dem entgegenzuwirken werden im BVergG Novelle 2015 Kategorien von Vergabeverfahren aufgelistet, die ausschließlich nach dem „Bestbieterprinzip“ zu verfahren haben.
Durch die Novellierung soll das „Bestbieterprinzip“ durch die grundsätzliche Verpflichtung zur Bekanntgabe aller Subunternehmer im Angebot gestärkt werden. Dadurch soll dem Auftraggeber ein Einblick in die Ausführungsstruktur des potentiellen Auftragnehmers ermöglicht werden. Des Weiteren soll im Zuge der Vertragsausführung ein Wechsel bzw. eine Neuerung der Kette der ausführenden Unternehmen (Subunternehmen) durch folgende zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Zum einen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers und zum anderen muss eine Änderung in der Kette der ausführenden Unternehmen auch aus sachlichen Gründen zulässig sein. Schließlich kann der Auftraggeber – sofern dies gewünscht – festlegen, dass für bestimmte Vertragstypen kritische Bestandteile des Auftrages ausschließlich vom Auftragnehmer bzw. einem Mitglied der Arbeits- oder Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen.
Die gänzlich neue Konzessionsrichtlinie dient dem Ziel, Wettbewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten einen besseren Zugang zu den sogenannten „Konzessionsmärkten“ zu ermöglichen. Somit sind Konzessionen künftig – unabhängig vom Dienstleistungs- oder Baubereich – ab einem Schwellenwert von fünf Millionen Euro EU-weit ausschreibungspflichtig. Allerdings wurde die Wasserversorgung vom Anwendungsbereich der Konzessionsrichtlinie letztlich ausgenommen, da die Umsetzung jener Richtlinie in diesem besonders sensiblen Bereich, insbesondere in Deutschland und Österreich, Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte.
Ebenso wurde die Verwaltungsautonomie der nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausdrücklich anerkannt und festgelegt, unter welchen Voraussetzungen öffentlich-öffentliche Kooperationen (Verwaltungskooperationen) und „In-House“-Vergaben zulässig sind.
Ein weiterer wesentlicher Punkt der Vergaberechtsnovelle 2016 ist die Pflicht zur elektronischen Vergabe (e-Vergabe). Darunter wird die gänzliche, elektronische Durchführung von Vergabeverfahren verstanden. Auftraggeber und Bieter bedienen sich hierbei einer elektronischen Vergabeplattform. Dadurch sollen Vergabeverfahren transparenter, einfacher und effizienter werden. Bislang war die e-Vergabe zwar möglich, jedoch nicht verpflichtend. Dieser nunmehr verpflichtenden e-Vergabe wird eine Umsetzungsfrist von 30 Monaten, nach Ablauf der allgemeinen Umsetzungsfrist (18. April 2016), gewährt.
Es wird sich zeigen, wie sich die jeweiligen Novellierungen in der Praxis bewähren, und darf jedenfalls gehofft werden, dass die jeweiligen Umsetzungen der Richtlinien fristgerecht erfolgen.