Mit dem Auftraggeber/Innen-Haftungsgesetz 2009 wurden neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das Arbeits- und Sozialversicherungsgesetz (ASVG 1955) aufgenommen. Maßgeblich sind die Bestimmungen von § 67a bis § 67d ASVG. Es sind jene Sachverhalte umfasst, bei welchen die Erbringung von Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 19 Abs. 1a UStG) von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen zur Gänze oder teilweise weitergegeben werden. Ursprünglich war mit der Einführung des Auftraggeber/Innen-Haftungsgesetzes beabsichtigt, dem Ausfall von Sozialversicherungsbeiträgen durch Sozialbetrug entgegen zu treten. Im Rahmen des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2013 wurden die Bestimmungen zur Auftraggeber/Innenhaftung novelliert.
Bis zur Novelle galt folgende Haftungsregel: Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs. 6), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst alle vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.
Diese Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach geführt wird oder das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum überweist.
Diese Regelung wurde insofern novelliert, als nunmehr auch Ein-Personen-Unternehmen in den Anwendungsbereich des Auftraggeber/Innen-Haftungsgesetz 2009 fallen. Seit 1.1.2015 gilt folgende Rechtslage: In § 67b ASVG wird nun klargestellt, dass ein Unternehmen nach dem ASVG angemeldete DienstnehmerInnen beschäftigen und damit Dienstgeber im Sinne des ASVG sein muss, um in die HFU-Gesamtliste aufgenommen zu werden bzw. in dieser verbleiben zu können. Darüber hinaus ermöglicht § 67e ASVG eine Aufnahme für Unternehmen auch ohne Dienstnehmer, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
– beim Unternehmen handelt es sich um eine natürliche Person;
– es müssen seit mindestens drei Jahren Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG erbracht werden;
– es sind keine Dienstnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet;
– das Ein-Personen-Unternehmen ist nach dem GSVG pflichtversichert;
– das Unternehmen entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt; Beitragsrückstände unter EUR 500,00 bleiben außer Betracht;
Verfahrensrechtliche Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste, welche beim Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkassa einzureichen ist. Sollte die Aufnahme als Ein-Personen-Unternehmen gemäß der neuen Regelung beantragt werden, ist im Antrag gesondert darauf hinzuweisen.
Nunmehr besteht die Möglichkeit, auch für Unternehmen ohne Eintragung in die HFU-Gesamtliste den Haftungsbetrag haftungsbefreiend an das Dienstleistungszentrum abzuführen. Handelt es sich beim auftragnehmenden Unternehmen um ein Ein-Personen-Unternehmen im Sinne der Neuregelung, so werden die eingelangten Haftungsbeträge an diesen Versicherungsträger weitergeleitet und auf dem Beitragskonto des auftragnehmenden Unternehmens verbucht. Verfügt das auftragnehmende Unternehmen nicht über eine Dienstgebernummer und handelt es sich dabei auch nicht um eine nach dem GSVG versicherte natürliche Person, so kann der Haftungsbetrag nach schriftlichem Antrag innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung direkt vom Dienstleistungszentrum an den Auftragnehmer wieder ausbezahlt werden. Insgesamt ist die Neuregelung zu begrüßen, da es zu einer wettbewerblichen Gleichstellung von Ein-Personen-Unternehmen und Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben führt.