Mit Verordnung-Nr. 1336/2013 vom 13.12.2013 hat die EU-Kommission für 01.01.2014 die EU-Schwellenwerte für öffentliche Vergabeverfahren geändert. Der Begriff des Schwellenwertes ist rein vergaberechtlicher Natur. Er ist ein ziffernmäßig festgesetzter Betrag, der in etwa dem geschätzten Auftragsvolumen (ohne Umsatzsteuer) einer auszuschreibenden Leistung entspricht. Konkret ist er dafür entscheidend, ob eine öffentliche Auftragsvergabe im Ober- oder Unterschwellenbereich stattfindet. Ersteres ist der Fall, wenn die Projektsumme größer als der verordnungsmäßig vorgeschriebene Schwellenwert ist. Öffentlicher Ausschreibungen, die eine niedrigere Auftragssumme zum Gegenstand haben, erfolgen hingegen im Unterschwellenbereich. Damit findet durch die Schwellenwerte eine Zweiteilung des Vergaberechts in zwei Klassen statt. Oberhalb der Schwellenwerte sind detaillierte Richtlinienvorgaben zu beachten und wird sicher EG-Primärrechtsschutz gewährleistet. Unterhalb der Schwellenwerte ist lediglich das innerstaatliche Recht mit den ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen des EuGH einschlägig.
Seit 1.1.2014 gelten nunmehr folgende EU-Schwellenwerte:
Liefer- und Dienstleistungsaufträge der zentralen öffentlichen Auftraggeber:
Schwellenwert alt: EUR 130.000,00 Schwellenwert neu: EUR 140.000,00
Liefer- und Dienstleistungsaufträge:
Schwellenwert alt: EUR 200.000,00 Schwellenwert neu: EUR 207.000,00
Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 414.000 Schwellenwert alt: EUR 400.000,00 Schwellenwert neu: EUR 414.000,00
Bauaufträge:
Schwellenwert alt: EUR 5.000.000,00 Schwellenwert neu: EUR 5.186.000,00
Sektorenauftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen:
Schwellenwert alt: EUR 400.000,00 Schwellenwert neu: EUR 414.000,00
Im Unterschied zu den Schwellenwerten sind die Sub-Schwellenwerte ausschließlich für Ausschreibungen im Unterschwellenbereich von Bedeutung. Dabei handelt es sich ebenfalls um Wertgrenzen, die bestimmen, welche Art des Vergabeverfahrens (z.B. Offenes Verfahren, Nicht-offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, Direktvergabe etc.) im Einzelfall zulässig ist. Zunächst werden die Subschwellenwerte in den einschlägigen Stellen des BVergG gesetzlich festgelegt. Diese Wertgrenzen werden jedoch von der Schwellenwertverordnung 2009, die im Zuge der Wirtschaftskrise zunächst auf 2 Jahre befristet eingeführt wurde, flankiert. Bei der öffentlichen Auftragsvergabe gehen somit die verordnungsgemäß vorgeschriebenen Wertgrenzen der gesetzlichen Regelung vor. Zuletzt wurde die Schwellenwertverordnung 2009 bis zum 31.12.2012 und in weiterer Folge bis zum 31.12.2013 verlängert. Nunmehr erfolgte eine neuerliche Verlängerung um ein weiteres Jahr. Konkret gelten bis 31.12.2014 folgende Wertgrenzen:
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung (Bauaufträge):
EUR 1.000.000,00
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung (Liefer- und Dienstleistungsaufträgen):
EUR 100.000,00
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (Bauaufträge):
EUR 100.000,00
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (Liefer- und Dienstleistungsaufträgen):
EUR 100.000,00
Klassische Direktvergabe:
EUR 100.000,00
Die Verlängerung der Wertgrenzen kommt sowohl dem heimischen Markt als auch den öffentlichen Auftraggebern zu Gute. Die effiziente Möglichkeit der Direktvergabe bei einem Auftragswert unter EUR 100.000,00 bleibt für ein weiteres Jahr ebenso erhalten wie die Möglichkeit, bei Bauaufträgen mit einem Auftragswert unter EUR 1.000.000,00 ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchzuführen.