Der Architekturwettbewerb hat sich seit Jahrzehnten als ein geeignetes Verfahren bewährt, um die nach ökonomischen, gestalterischen und ökologischen Gesichtspunkten optimale Lösung für ein Bauprojekt zu ermitteln. Doch welche Regeln gelten für Gemeinden und andere dem Beschaffungsrecht unterstehende Auftraggeber für die Durchführung eines Architekturwettbewerbs?
Das Bundesvergabegesetz kennt die Möglichkeit der Vergabe eines Auftrages nach Durchführung eines so genannten Wettbewerbs. Dabei handelt es sich um Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber dazu dienen, sich etwa auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung oder vor allem der Architektur einen Plan oder eine Planung zu verschaffen.
Je nachdem in welcher Weise die Bestimmungen des Teilnehmerkreises erfolgen soll, kann ein Wettbewerb als offener, nicht offener oder geladener Wettbewerb durchgeführt werden. Die Durchführung eines Wettbewerbes als Ideenwettbewerb dient vor allem der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen durch die Wettbewerbsteilnehmer, ohne damit eine Verpflichtung zur nachfolgenden Auftragsvergabe einzugehen. Insofern können Wettbewerbe einem späteren Vergabeverfahren vorausgehen, zwingend ist dies jedoch nicht. Ist die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Anschluss an einen Wettbewerb an den oder einen der Gewinner vorgesehen, spricht man vom Realisierungswettbewerb. Die Zielsetzung des Realisierungswettbewerbes geht sohin über diejenige des bloßen Ideenwettbewerbes hinaus und ist auf Vertragsabschluss und Leistungsbezug gerichtet.
Dem Auslobungsverfahren wird eine Wettbewerbsordnung zugrunde gelegt. Der Auslober (der Auftraggeber) kann entweder einen eigenen Text erstellen oder auf eine bereits bewährte Verfahrensanleitung zurückgreifen. Für die Durchführung von Architekturwettbewerben kommt etwa der Wettbewerbsordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten – Wettbewerbsstandard Architektur WSA und Wettbewerbsordnung für das Ingenieurwesen WOI – große praktische Relevanz zu. Einer Wettbewerbsordnung muss jedenfalls als Mindestinhalt zu entnehmen sein:
Vorgangsweise des Preisgerichtes: Der einzelne interessierte Unternehmer muss bereits im Vorfeld erkennen können, ob eine erste Selektion vorgenommen und in weiterer Folge unter Aufrechterhaltung der Anonymität zur Überarbeitung der Arbeiten aufgefordert wird. Überdies erscheint es ratsam, für das Preisgericht eine Geschäftsordnung zu erstellen.
Preisgelder und Vergütungen: Bei Planungswettbewerben werden neben den Preisen für die üblicherweise drei Erstgereihten mitunter auch Anerkennungspreise ausgesetzt.
Verwendungs- und Verwertungsrechte: Der Wettbewerbsstandard Architektur WSA sieht beispielsweise vor, dass das sachliche Eigentumsrecht an den eigenreichten Plänen und Modellen durch Bezahlung eines Preisgeldes auf den Auslober übergeht. Das geistige Eigentum verbleibt jedoch beim jeweiligen Verfasser.
Beurteilungskriterien: Bei den Beurteilungskriterien handelt es sich um jene nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht seine Entscheidung zu treffen hat. Die Beurteilungskriterien sind bereits in der Bekanntmachung offen zu legen. Sie werden nach ihrer Bedeutung gereiht. Die Beurteilungskriterien werden vom Auslober festgelegt, deren Anwendung obliegt jedoch dem Preisgericht. Sie zielen darauf ab, dem Auswahl- und Beurteilungsermessen des grundsätzlich unabhängigen Preisgerichtes einen Rahmen vorzugeben.
Das Preisgericht darf nur aus Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Nach den Vorgaben des Bundesvergabegesetzes hat mindestens ein Drittel der Preisrichter, sofern den Wettbewerbsteilnehmern eine besondere Qualifikation abverlangt wird, über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation zu verfügen. Auf Grundlage dieser Vorgabe wird insbesondere im Planungsbereich eine Unterscheidung zwischen Fach- und Sachpreisrichtern getroffen. Der Wettbewerbsstandard Architektur WSA gibt ein Überwiegen bzw. eine gleiche Anzahl von Fachpreisrichtern vor.
Im Wettbewerb sind die eingereichten Arbeiten dem Preisgericht anonym vorzulegen. Dadurch soll eine Beeinflussung bei der Entscheidungsfindung hintangehalten werden. Die Wahrung der Anonymität bildet eine unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Wettbewerbs.