Für Immobilien, die sich im Privatvermögen befinden (außerbetriebliches Vermögen) ist der Gewinn bei Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht steuerpflichtig. Ist die Immobilie Teil des Betriebsvermögens, ist das Veräußerungsergebnis grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Behaltedauer voll steuerpflichtig. Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren (in besonderen Fällen gilt eine 15-Jahresfrist) seit dem Erwerbszeitpunkt entgeltlich veräußert, liegt ein Spekulationsgeschäft vor. Der Verkäufer hat den Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich ursprünglicher Abschaffungskosten) als Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft zu versteuern (der steuerpflichtige Spekulationsgewinn unterliegt dem progressiven Einkommenssteuertarif). Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Immobilie zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses verwendet wurde oder an Dritte vermietet worden ist. Das Ertragssteuerrecht sieht jedoch bei einem Verkauf von Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist (10/15 Jahre) Befreiungen von der Steuerpflicht vor.
Hat die Immobilie dem Veräußerer seit der Anschaffung und mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient, sind die Einkünfte aus der Veräußerung des Eigenheims samt Grund und Boden von der Besteuerung ausgenommen (so genannte Hauptwohnsitzbefreiung). Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Hauptwohnsitz ab der Anschaffung begründet werden. Ist ein Einzug in das Eigenheim zum Beispiel wegen einer notwendigen Sanierung oder Adaptierung zum Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht möglich, so akzeptiert die Finanzverwaltung einen angemessenen Zeitraum für die Sanierung bzw. Adaptierung im Umfang von rund 6 Monaten. Ein Einzug nach 6 Monaten ab der Anschaffung ist jedoch befreiungsschädlich. Dass heißt, der Veräußerer hat bei einem Verkauf der Immobilie binnen der allgemeinen Spekulationsfrist einen Veräußerungsgewinn zu versteuern, selbst wenn er infolge die Immobilie mehr als zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt hat. Kommt es zu einem Wohnsitzwechsel, so hat der Steuerpflichtige zu beachten, dass auch hier die Finanzverwaltung für die Anwendung der Steuerbefreiung für eine spätere Veräußerung des (neuen) Eigenheims voraussetzt, dass das neue Eigenheim binnen einer Frist von rund 6 Monaten ab der Anschaffung bezogen wurde, das heißt, als Hauptwohnsitz dient.
Hat der Veräußerer die Immobilie geerbt, so kommt er in den Genuss der Steuerbefreiung, wenn der Erblasser selbst von der Anschaffung bis zu seinem Tod die Immobilie ununterbrochen als Hauptwohnsitz genutzt hat. Sollte der Erblasser die 2-Jahresfirst noch nicht erfüllen, so hat der Erbe seinerseits den Hauptwohnsitz auf der Immobilie zu begründen und werden in diesem Falle die Fristen zusammengerechnet. Sollte jedoch der Erblasser die Voraussetzung der sofortigen Hauptwohnsitzbegründung nach Ankauf nicht erfüllen, so kann dies durch den Erben nicht saniert werden, indem er selbst zumindest 2 Jahre seinen Hauptwohnsitz nach Erbfall begründet.
Hier besteht ein großer Unterschied zur Schenkung. Hat der Geschenknehmer sofort bei Übergabe seinen Hauptwohnsitz begründet, kommt er nach 2 Jahren in den Genuss der Steuerbefreiung, selbst dann, wenn der Geschenkgeber die 2-jährige Hauptwohnsitzbegründung nicht erfüllt.
Bei selbst hergestellten Gebäuden kommt es zu keiner Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Dies gilt jedoch nicht für Grund und Boden, hier ist die Spekulationsfrist bzw. die 2-jährige Hauptwohnsitzbegründung zu beachten. Bei Ankauf eines Rohbaus mit anschließender Fertigstellung kommt der Veräußerer in den Genuss der Steuerbefreiung, wenn die Fertigstellungskosten die Ankaufskosten des Rohbaus übersteigen. Diese Befreiungsbestimmung ist jedoch nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht bei Errichtung eines Dachbodens anwendbar.
Bei Verkauf eines unbebauten Grundstückes vermindern sich die steuerpflichtigen Einkünfte, der Veräußerungsgewinn nach Ablauf von 5 Jahren um jährlich 10 Prozent.