Hausverlosungen – ein Jahresrückblick

Hausverlosungen – ein Jahresrückblick

In einem Jahresrückblick zum Thema Hausverlosungen kann man nach dem derzeitigen Informationsstand festhalten, dass die Verlosung einer Immobilie zulässig ist, wenn es sich um ein einmaliges Rechtsgeschäft in der privaten Sphäre des Veranstalters handelt und sich dieser durch die Verlosung seiner Immobilie nicht bereichert. Privat veranstaltete Hausverlosungen, bei denen kein Erlös angestrebt und erzielt wird, der den Wert der Immobilie übersteigt, sollen nach dem derzeit in Österreich diskutierten Rechtsstand vom Glückspielgesetz ausgenommen sein. Mit der Bedingung der einmaligen Veranstaltung beginnt jedoch schon das Problem in der Praxis. Die Privatperson kann sich zur Abwicklung ihrer Hausverlosung zwar von einem Notar, Rechtsanwalt und Immobilientreuhänder helfen lassen, diese Spezialisten ihrerseits dürfen jedoch ihre Dienstleistungen für Hausverlosungen nicht professionell anbieten. Nur solange kein gewerbliches Organisieren, Anbieten oder Veranstalten von Privatverlosungen gegeben ist, fallen diese nicht unter das Glückspielgesetz.

Der private Hausverloser bewegt sich jedoch selbst auf einem schmalen Grad der Zulässigkeit. Erlaubt ist seine Hausverlosung nur, wenn er keinen den Wert seiner Immobilie übersteigenden Erlös anstrebt bzw. durch die Hausverlosung erzielt. Wenn nun der Eigentümer sich vergeblich bemüht hat, seine Immobilie um seinen Vorstellungswert zu verkaufen und nunmehr durch die Auflage von Losen seinen Vorstellungswert erreichen möchte, so kann dieser Wert nicht der Verkehrswert sein. Offensichtlich ist dieser Vorstellungswert sein Wunschdenken, also ein eigener Wert der besonderen Vorliebe. Der Wert der besonderen Vorliebe hat jedoch nach den Kriterien des Liegenschaftsbewertungsgesetzes außer Betracht zu bleiben. Soll nun eine Verlosung dazu dienen, den Wunschwert des Verlosers, somit den Wert der besonderen Vorliebe, einzuspielen, dann verliert diese Verlosung ihre vorgenannte Zulässigkeit, fällt unter das Glücksspielmonopol und ist infolge auch nach dem Strafgesetzbuch sanktioniert.

Unstrittig ist im Moment, dass bereits mit Beginn des Losverkaufs an das Finanzamt eine Gebühr von 12 % vom Gesamtwert aller Lospreise abzuführen ist. Dem Ausgang einer diesbezüglich beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde mag mit Interesse entgegen gesehen werden. Faktum ist jedoch, dass die Kosten der Hausverlosung beträchtlich sind und ca. 20 % des gesamten Lospreises betragen, die vom Eigentümer der Liegenschaft vorfinanziert werden müssen.

Die zivilrechtlichen Aspekte einer selbst zulässigen Hausverlosung sind ein Kapitel für sich. So sind die verfügbaren Informationen über die Immobilie in der Regel äußerst unzureichend und besteht diesbezüglich ein beträchtliches Risiko für den Gewinner. Aufgrund der geforderten hohen Anzahl der Teilnehmer, ist eine Besichtigung der Immobilie in der Regel nicht möglich. In den meisten Fällen wird die Gewährleistung für die Immobilie zur Gänze ausgeschlossen, sodass der Gewinner mit möglichen Haftungen, die mit der Immobilie verbunden ist, allein gelassen wird.

Sollten Hausverlosungen straf- und glückspielrechtlich zulässig sein, so bedarf es dringend einer eindeutigen gesetzlichen Reglung der Verlosungsbedingungen. Dies sollte analog der klaren gesetzlichen Reglungen der seit 01.01.2009 erlaubten freiwilligen Feilbietung von Immobilien möglich sein. In vernünftige und sichere Bahnen gelenkt kann die Hausverlosung das sein, was sich viele von ihr erhoffen – eine Chance.