Europäische Union – Österreichisches Wasser

Europäische Union – Österreichisches Wasser

Ein Streifzug durch die europäische Wasserpolitik

Die europäische Wasserpolitik wird (sekundärrechtlich) im Wesentlichen durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) bestimmt. Mit der Richtlinie werden  insbesondere der Schutz der aquatischen Ökosysteme, der Schutz der Gewässer (Binnenoberflächen-, Übergangs- und Küstengewässer sowie Grundwasser) vor weiterer Verschmutzung ebenso wie die effiziente Behandlung der vorhandenen Wasserressourcen sowie die Verminderung von Dürren und Überschwemmungen geregelt. Die Richtlinie verfolgt mit diesem Regelungsziel sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte. Das Regelungskonzept der Richtlinie ist gleichermaßen emissions- und qualitätsorientiert, indem sowohl die Kontrolle der Verschmutzung an der Quelle durch Emissionsvorgaben als auch die Qualitätskontrolle der Gewässer vorgesehen ist. Die Wasserrahmenrichtlinie enthält insgesamt aber weniger materielle als vielmehr planerisch-prozedurale Regelungen, deren Aufwand kaum als in einem angemessenen Verhältnis zum ökologischen Nutzen für den Gewässerschutz erachtet wird. Für Oberflächenwässer, Grundwasser und Schutzgebiete sind nach der Richtlinie unterschiedliche Umweltziele zu erreichen. Generell gilt aber für Gewässer ein Verschlechterungsverbot. Oberflächengewässer und Grundwasser sollen darüber hinaus in einem normativ definierten „guten Zustand“ gebracht werden. Die Bewertung des „guten Zustandes“ (insbesondere ökologisch und chemisch) erfolgt auf Grundlage des Vergleiches des Status quo mit einem gewässertypspezifischen Referenzzustand, der dem weitgehend natürlichen Gewässerzustand mit höchstens geringfügigen Beeinträchtigungen entspricht.
Auf Grundlage der durch die Wasserrahmenrichtlinie formulierten Grundsätze und des Handlungsrahmens haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die zur Verwirklichung der Richtlinienziele notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Richtlinie zielt aber nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wurde in Österreich im Wesentlichen durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 2003 eingeleitet. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie geht von den Einzugsgebieten als Bezugseinheiten aus. Österreich hat Anteil an drei Haupteinzugsgebieten, nämlich Donau, Rhein und Elbe. Bei den zu einer Flussgebietseinheit gehörenden Gewässern wird unterschieden zwischen dem Grundwasser und den Oberflächengewässern. Für jede Flussgebietseinheit sind Bewirtschaftungspläne zu erarbeiten. Diese beinhalten im Wesentlichen eine Zusammenführung und Dokumentation verschiedener relevanter Informationen sowie die Aufstellung eines kohärenten Zielsystems. Da aber das Regelungskonzept der Richtlinie und damit auch die europäische Wasserpolitik eine Normierung von Emissionswerten weitgehend vermissen lässt, wird wohl berechtigt die Gefahr erblickt, dass sich der gemeinschaftsrechtlich normierte Gewässerschutz künftig lediglich in der Bewirtschaftung der Gewässer erschöpft.
Nach den Erwägungsgründen zur Wasserrahmenrichtlinie wird Wasser nicht als übliche Handelsware qualifiziert, sondern als ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss. Mit dieser – wenngleich überwiegend programmatischen – Erklärung des Richtliniengesetzgebers wird „Wasser“ demnach nicht aus der nationalen Eigentumsordnung herausgelöst und als solches einer gemeinschaftsrechtlichen Regulierung unterworfen. Vielmehr verbleibt die Zuständigkeit zur Regelung des Wasserwesens (Umfang des Eigentums am Wasser, Nutzungsrechte Dritter udgl.) nach wie vor bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Von einem Ausverkauf des „Österreichischen Wassers“ kann nach dem derzeitigen Regelungsgeflecht keine Rede sein.