Die Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht

Die Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht

Seit Aufkommen der arbeitsteiligen Gesellschaft schließen sich im Erwerbsleben Unternehmer zusammen, um gemeinsam mehr zu erreichen als der Einzelne mit seiner Fachkenntnis bewältigen könnte. Dieser Zusammenschluss kann der Risikominimierung wie auch der reinen Geldinvestition dienen, wie dies etwa bei den so genannten Kapitalgesellschaften der Fall ist. Dem Unternehmen stehen neben der im Bereich der KMU am weitesten verbreiteten Form der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, ua. noch die Form der „Aktiengesellschaft“ oder die ins Firmenbuch eintragungsfähigen Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zur Verfügung.

Bei Unternehmungen, bei welchen vor allem die individuelle Person und ihre Arbeitsleistung im Vordergrund steht – zB bei Arbeitsgemeinschaften zwischen Architekten, Planern und Bauunternehmern, Theater- und Musikgruppen, etc. – wird auch heute noch auf die so genannte „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ zurückgegriffen, welche als die „Urform“ sämtlicher Gesellschaftstypen gilt. Ziel ihrer Mitglieder, wobei die Gesellschaft durch einen geschlossenen Mitgliederkreis charakterisiert ist, ist der Zusammenschluss zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinschaftlichen Zweckes im Erwerbsleben. Die einzelnen Mitglieder haben zur Zielerreichung einen „Beitrag“ zu leisten, dieser kann im Bereitstellen von Kapital als „Startkapital“ (oder „Hauptstamm“), Sachleistungen oder ihrer Arbeitsleistung bestehen.

Im Unterschied zu den oben genannten Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften des UGB’s hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts allerdings keine eigene Rechtsfähigkeit, das heißt, sie kann im Erwerbsleben nicht selbständig auftreten und Rechte erwerben oder Verpflichtungen begründen. Ob beim An- oder Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen oder bei der Einstellung von Personal, stets gehen die Gesellschafter die einzelnen Geschäfte ein oder setzen die entsprechenden Handlungen. Gegenteilig zu anderen Gesellschaftsformen sind bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch keine eigenen Organe, wie zB. ein Geschäftsführer oder Vorstand, zwingend vorgesehen. Das Gesellschaftsvermögen, welches die Gesellschaft aufgrund ihrer eigenen, erfolgreichen Tätigkeit erwirbt, wird unter den Mitgliedern je nach Höhe ihres Beitrages zum Startkapital aufgeteilt. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, weil beispielsweise alle Mitglieder Arbeitsleistungen erbringen, wird das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Trotz der grundsätzlich überschaubaren Struktur in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei welcher die Mitglieder oftmals alle anstehenden Entscheidungen gemeinsam treffen, muss sich diese mitunter an die heutzutage geforderten schnellen Reaktionen im Wirtschaftsleben anpassen. So ist es auch möglich, einzelne Aufgaben der Gesellschaft bestimmten Mitgliedern zuzuweisen. Beispielsweise kann, wie bei einer Kapitalgesellschaft, auch ein Geschäftsführer mit so genannten „ordentlichen“ Verwaltungsagenden betraut werden. Zu solchen ordentlichen Verwaltungsaufgaben zählen – im Gegensatz zu den außerordentlichen Aufgaben – alle Maßnahmen, die sich im Alltag als notwendig und zweckmäßig erweisen. Ein Geschäftsführer kann bereits im (formfreien) Gesellschaftsvertrag bestimmt werden oder es kann eine bestimmte Person im Nachhinein als Vertreter bestellt werden. Um Unstimmigkeiten bei der Aufgabenverteilung und insbesondere im Falle eines – unvermuteten – Auflösens der Gesellschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen Gesellschaftsvertrag schriftlich abzuschließen. Durch eine bereits im Vorfeld möglichst genaue Festlegung der einzelnen Aufgaben, Verteilungsschlüssel sowie Ausstiegsszenarien, kann sich die Gesellschaft in der Folge voll und ganz auf ihre Zweckbestimmung im Wirtschaftsleben konzentrieren und die angestrebte Aufgabenteilung bewältigen.